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Solaranlagen in Stephansposching

Deggendorf, Bayern

Lohnt sich Solar in Stephansposching?

Solar lohnt sich in Stephansposching überdurchschnittlich schnell: Bei einer typischen Anlage amortisiert sich die Investition in rund 8,6 Jahren.

Schätzung, keine Anlageberatung. Stand: 08.07.2026.

EEG-Einspeisevergütung (bis 10 kWp)
7,78 ct/kWh
Haushaltsstrompreis (Referenz)
35,5 ct/kWh
Globalstrahlung
1.193 kWh/m²/Jahr
Amortisation (typ. 8 kWp)
ca. 8,6 Jahre

Kennzahlen

Solaranlagen in Betrieb

876

Gesamtleistung

42.663,9 kWp

Anlagen pro 1.000 Einw.

274,7

Balkonkraftwerke

60

60 Balkonkraftwerke sind in Stephansposching registriert.

Speicher-Anteil

24 %

Globalstrahlung

1.193 kWh/m²

CO₂-Einsparung (rechnerisch)

14.834 t/Jahr

Einordnung

Stephansposching setzt überwiegend auf klassische Dachanlagen.

Platz 91 von 2.064 in Bayern. In Deutschland: 152 von 10.742.

Zubau pro Jahr

Zubau pro Jahr01002017201820192020202120222023202420252026

Balkonkraftwerke pro Jahr

Balkonkraftwerke pro Jahr0502023202420252026

Zubau pro 1.000 Einwohner: Vergleich

Zubau pro 1.000 Einwohner: Vergleich201520172019202120232025
  • Stephansposching
  • Bayern (Ø)
  • Deutschland (Ø)

Vergleich

RegionAnlagen pro 1.000 Einw.kWp pro Einwohner
Stephansposching274,713,378
Bayern (Ø)106,32,577
Deutschland (Ø)74,41,542

In Stephansposching sind aktuell 876 Solaranlagen registriert. Das entspricht 274,7 Anlagen pro 1.000 Einwohner, deutlich mehr als der Landesschnitt von 106,3. Besonders viele kamen zuletzt hinzu: 109 neue Anlagen allein 2010. 24 % der Anlagen in Stephansposching haben einen Batteriespeicher (210 von 876). Rechnerisch sparen alle registrierten Anlagen zusammen rund 14.834 Tonnen CO2 pro Jahr ein.

Vergleichbare Orte

Anlage geplant oder schon in Betrieb?

Datenquelle

Die Zahlen stammen aus dem Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur. Export vom 05.07.2026. Methodik und Hinweise.

Datenquelle: Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur, Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – Version 2.0

Ausführliche Wirtschaftlichkeits-Einordnung für Stephansposching