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MaStR-Registrierung: Wer muss anmelden, welche Fristen gelten

Überblick über die Registrierungspflicht im Marktstammdatenregister: welche Anlagen betroffen sind, alle Fristen, was bei Verstößen wirklich passiert. Stand: Juli 2026.

Kurzantwort: Registrierungspflichtig ist jede ortsfeste Stromerzeugungsanlage und jeder ortsfeste Speicher mit Verbindung zum öffentlichen Netz, unabhängig von Größe, Alter und Einspeisung. Die zentrale Frist lautet: ein Monat. Sie gilt für Neuanlagen, Änderungen, Betreiberwechsel und Stilllegungen gleichermaßen.

Stand: Juli 2026.

Wer muss registrieren

Registrierungspflichtig:

  • Dach-PV-Anlagen jeder Größe, auch bei reinem Eigenverbrauch (Nulleinspeisung)
  • Balkonkraftwerke (steckerfertige Solaranlagen), mit vereinfachtem Verfahren
  • Batteriespeicher als eigene Einheit, ab der ersten Kilowattstunde
  • Bestandsanlagen, unabhängig vom Inbetriebnahmedatum
  • Blockheizkraftwerke und andere ortsfeste Erzeuger

Nicht registrierungspflichtig:

  • Inselanlagen ohne jede Verbindung zum öffentlichen Netz
  • Tragbare Powerstations und mobile Akkus
  • Wallboxen und Wärmepumpen (steuerbare Verbraucher, keine Erzeuger; Sonderfälle ausgenommen)

Die Pflicht liegt immer beim Betreiber. Ein Installationsbetrieb kann die Registrierung ausführen, die rechtliche Verantwortung bleibt bei Ihnen.

Die Fristen im Überblick

| Anlass | Frist | |---|---| | Neuanlage in Betrieb genommen | 1 Monat ab Inbetriebnahme | | Änderung an registrierten Daten | 1 Monat ab Änderung | | Betreiberwechsel (z. B. Hausverkauf) | 1 Monat ab Übergang | | Endgültige Stilllegung | 1 Monat ab Stilllegung | | Geplante private Kleinanlage | freiwillig vorab möglich |

Als Inbetriebnahme zählt der Tag der ersten Stromerzeugung.

Was bei Verstößen wirklich passiert

Ehrlich eingeordnet, in absteigender praktischer Relevanz:

  1. Die EEG-Vergütung wird einbehalten. Der Netzbetreiber darf ohne gültige Registrierung nicht auszahlen. Das trifft zuverlässig ein und ist der eigentliche finanzielle Hebel.
  2. Vergütung für den unregistrierten Zeitraum kann dauerhaft entfallen oder gekürzt werden. Der Bundesgerichtshof hat Rückforderungen bestätigt.
  3. Das Bußgeld nach § 95 EnWG (bis 50.000 Euro) existiert im Gesetz. Uns ist kein Fall bekannt, in dem ein privater Anlagenbetreiber es zahlen musste.

Falls Sie eine Frist bereits verpasst haben: Sie sind damit nicht allein, und der Weg zurück ist unkompliziert. Lesen Sie Anlage nachträglich anmelden.

Datenpunkt

Über 6,2 Millionen Solaranlagen sind in Deutschland in Betrieb und registriert, darunter über 1,4 Millionen Balkonkraftwerke (Quelle: Marktstammdatenregister, Stand Juli 2026). Die Registrierung ist der Normalfall, nicht die Ausnahme.

Verwandte Situationen

Quelle und Lizenz

Grundlage: Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV), § 95 EnWG, Hilfeseiten des Marktstammdatenregisters der Bundesnetzagentur. Datenpunkte: Marktstammdatenregister, Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – Version 2.0. Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.

Häufige Fragen

Muss ich anmelden, wenn ich gar nicht einspeise?
Ja. Auch Nulleinspeiseanlagen sind registrierungspflichtig, sobald eine Verbindung zum öffentlichen Netz besteht. Nur echte Inselanlagen ohne jede Netzverbindung sind ausgenommen.
Meine Anlage ist von vor 2019. Gilt die Pflicht trotzdem?
Ja. Bestandsanlagen mussten nachgetragen werden, auch wenn sie im alten Anlagenregister oder PV-Meldeportal gemeldet waren. Falls das noch offen ist: einfach jetzt nachholen.
Reicht die Anmeldung beim Netzbetreiber?
Nein. Netzbetreiber und Marktstammdatenregister sind zwei getrennte Pflichten.
Wird das 50.000-Euro-Bußgeld wirklich verhängt?
Das Gesetz sieht es vor. Uns ist kein Fall bekannt, in dem ein privater Betreiber es zahlen musste. Die praktisch relevante Konsequenz ist die einbehaltene EEG-Vergütung.
Was zählt als Inbetriebnahme?
Der Tag, an dem die Anlage erstmals Strom erzeugt. Nicht das Bestell-, Liefer- oder Montagedatum.